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Home Office in der Schweiz - wie ist die Rechtslage?

Veröffentlicht am 29.09.2022 von Marcel Penn, Marketing- und Verkaufsleiter Classifieds - Bildquelle: Getty Images
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Was noch vor einigen Jahren undenkbar war, gehört seit Corona zum Arbeitsalltag. Denn auch danach äusserten viele Mitarbeiter den Wunsch, teilweise oder in Vollzeit im Home Office weiter arbeiten zu dürfen. Für dieses flexible Arbeitsmodell fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage, und auch die Rechtsprechung braucht Zeit, um sich eingehend mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Worauf Sie dennoch als Arbeitgeber achten sollten - wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst!
Das Home Office und seine rechtlichen Besonderheiten

Im Gegensatz zur klassischen Arbeit im Büro gibt es im Zusammenhang mit dem Home Office einige Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
  1. Ein Arbeitnehmer hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Arbeit im Home Office.
     
  2. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, dass ein Mitarbeiter zumindest einen Teil seiner Arbeit im Home Office verbringt, sollten Details schriftlich fixiert werden. Dies geschieht entweder in Form einer Zusatzvereinbarung zum Individualarbeitsvertrag oder eines einschlägigen Arbeitsreglements. 
     
  3. Darin bestimmt der Arbeitgeber, dass neben dem Arbeitsplatz im Büro auch der Wohnsitz des jeweiligen Arbeitnehmers Arbeitsort sein kann, wobei die Betonung auf "kann" liegt. Die Kann-Formulierung ist deshalb wichtig, damit Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Arbeit im Home Office jederzeit zu widerrufen.
     
  4. Nach Art. 327 OR (Obligationenrecht) sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsinfrastruktur für das Home Office zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören Arbeitsmaterialien und Arbeitsgeräte. Sofern diese bereits beim Arbeitnehmer vorhanden sind, muss der Arbeitgeber diesen für die Nutzung angemessen entschädigen.
     
  5. Datenschutz und Geheimhaltungspflichten sind auch im Home Office wichtige Themen. Auch zuhause muss der Arbeitnehmer sicherstellen, dass keine Familienangehörige und auch keine anderen dritten Personen Zugang oder Einblick in geschäftliche Vorgänge haben. Insoweit ist der Mitarbeiter verpflichtet, Arbeitsmaterialien durch Abschliessen der Türe des Arbeitszimmers oder durch separates Aufbewahren in einem abschliessbaren Aktenschrank vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Gleiches gilt für die  Datensicherheit der verwendeten Geräte, die durch sichere Passwörter und durch eine geschützte Verbindung zum Firmennetzwerk gesichert werden müssen.
     
  6. Auch der Gesundheitsschutz muss im Home Office beachtet werden, was in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt. Insoweit sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch im Home Office die Vorgaben des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz zu achten.
     
  7. Das Arbeitsgesetz (ArG) verlangt von Arbeitgebern eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, wobei diese Bestimmungen auch für das Home Office gelten. Die Arbeitsfläche muss ausreichend gross sein damit die Unterarme auf dem Schreibtisch aufliegen und der Bildschirm dennoch ausreichend weit entfernt ist. Der Stuhl ist höhenverstellbar und wird so eingestellt, dass die Füsse flach auf dem Boden stehen, während die Beine im rechten Winkel aufgestellt sind. Aus ergonomischen Gründen wird die Arbeit mit einer Maus und einer separaten Tastatur empfohlen.

Im Idealfall erlaubt es das Sitzmöbel, die Sitzposition zu ändern, was jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dafür eignen sich ein Sitzball oder auch ein Stehpult, sodass der Arbeitnehmer am Schreibtisch ausreichend Bewegungsfreiheit hat und zwischen Sitzen und Stehen wechseln kann.